rkr.
zu der Entscheidung vgl. Zeitlmann, VersN 64, 60
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abwerbung von Versicherungskunden durch Vorlage eines bereits vorbereiteten Kündigungsschreibens eine unlautere Werbemethode darstellt. Eine solche Kündigungshilfe geht über die erlaubte Beratung hinaus und beeinflusst den Kunden unzulässig, da sie den Entschluss zur Abwerbung entscheidend prägt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (Werber) versucht, Kunden eines anderen Versicherungsunternehmens abzuwerben, indem er ihnen ein bereits vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, das sie nur noch unterschreiben müssen. Der abgeworbene Versicherer klagt gegen diese Praxis als unlauteren Wettbewerb.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat diese Abwerbungsmethode als unlauter eingestuft. Die Vorlage eines vorbereiteten Kündigungsschreibens überschreitet die Grenzen des zulässigen Wettbewerbs.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Kündigungshilfe ist kein nebensächlicher Gefallen, sondern ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Abwerbung, da sie verhindert, dass der Kunde doppelt vertraglich gebunden bleibt.
- Die Vorlage des Kündigungsschreibens beeinflusst den Kunden psychologisch und geht über die erlaubte Beratung hinaus (z. B. bloße Hinweise auf Kündigungsmöglichkeiten).
- Eine solche Praxis stellt eine unzulässige Überrumpelung oder einen psychologischen Kaufzwang dar und ist damit wettbewerbswidrig.
- Das Gericht stützt sich auf frühere Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) und eigene Urteile zu ähnlichen Fällen (z. B. Abwerbung von Zeitungsabonnenten).
Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, damals in der Fassung von 1909).