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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass bei einer Klage des Vertragshändlers (VH) auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den Unternehmer (U) der zu erwartende Gewinn des VH aus dem Fortbestand des Vertragshändlervertrags (VHV) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vertragshändler (VH) klagt gegen den Unternehmer (U) auf Feststellung der Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV). Die Klage stützt sich auf den zwischen den Parteien bestehenden VHV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle entscheidet, dass für die Beurteilung der Klage der zu erwartende Gewinn des VH aus dem Fortbestand des VHV zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass der potenzielle Gewinn, den der VH bei Weiterführung des Vertrags erzielen würde, relevant für die rechtliche Bewertung ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der zu erwartende Gewinn ein zentraler Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrags für den VH ist. Bei der Prüfung der Unwirksamkeit der Kündigung muss daher berücksichtigt werden, welche finanziellen Nachteile dem VH durch die Beendigung des Vertrags entstehen würden. Dies ist insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den Parteien von Bedeutung.