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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.04.1997 - 5 AZR 29/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Schleswig, 07.09.1995 - 5 Sa 364/95 -; ArbG Lübeck, 18.11.1994 - 5b Ca 1819/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das BAG entscheidet, dass eine Weiterbildung auch dann "im Rahmen des Personalbedarfs" des Arbeitgebers erfolgt, wenn dem Arbeitnehmer eine höhergruppierte Stelle mit der Maßgabe übertragen wird, dass er anschließend eine Weiterbildung absolviert.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) strebt eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) an. Er beruft sich darauf, dass seine Weiterbildung im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers (AG) stattfand, da ihm vorab eine höhergruppierte Stelle übertragen wurde, um die Weiterbildung durchzuführen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Weiterbildung als "im Rahmen des Personalbedarfs" des AG gilt, selbst wenn die höhergruppierte Stelle dem AN gerade mit Blick auf die anschließende Weiterbildung übertragen wurde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf Nr. 7 SR 2 a BAT, wonach eine Weiterbildung dem Personalbedarf des AG zuzuordnen ist, wenn sie in Verbindung mit der Übertragung einer höherwertigen Stelle steht. Die zeitliche Abfolge (erst Stellenübertragung, dann Weiterbildung) ist dabei unerheblich. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen beiden.

KI INHALT
Weiterbildung gilt als "im Rahmen des Personalbedarfs" des Arbeitgebers, wenn die höhergruppierte Stelle zur Durchführung der Weiterbildung übertragen wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Weiterbildung auf Kosten des AG
vorzeitige Kündigung des AN
Rückzahlungsverpflichtung
NORM
Art. 12 Abs. 1 GG
Nr. 7 SR 2 a BAT
§ 20 SGB IV
§ 22 SGB IV
§ 32 SGB I
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.1997
AKTENZEICHEN
5 AZR 29/96
ECLI
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
01.03.2021