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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.01.1990 - II ZR 15/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 15.12.1988 - 6 U 11/88 -; LG Hamburg, 11.12.1987 - 66 O 84/87 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine individualvertragliche Festlegung der leistungspflichtigen Person (hier: Verfrachter im Konnossement) Vorrang vor einer abweichenden AGB-Klausel (hier: IOC-Klausel) hat. Die Klausel ist daher nach § 4 AGBG unwirksam, selbst wenn derjenige, der sich auf den Vorrang beruft, selbst Verwender der AGB war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer IOC-Klausel (eine AGB-Klausel) in einem Konnossement (Frachtvertrag). Die Klausel sollte die Haftung des Verfrachters (auf der Vorderseite des Formulars individualvertraglich festgelegt) auf einen Dritten (z. B. den Reeder) abwälzen. Ein Vertragspartner berief sich darauf, dass die individualvertragliche Festlegung des Verfrachters als Schuldner Vorrang vor der AGB-Klausel habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass die individualvertragliche Festlegung des Schuldners (hier: der auf der Vorderseite des Konnossements genannte Verfrachter) Vorrang vor der IOC-Klausel in den AGB hat. Die Klausel ist daher nach § 4 AGBG (heute: § 305b BGB) unwirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 4 AGBG (Vorrang der Individualabrede) gilt auch im kaufmännischen Verkehr (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG).
  • Die Nennung des Verfrachters auf der Vorderseite des Formulars (ob aufgedruckt oder handschriftlich) ist eine individualvertragliche Abrede.
  • Eine abweichende AGB-Klausel (hier: IOC-Klausel) kann diese Individualabrede nicht ändern, da sie sonst gegen § 4 AGBG verstoßen würde.
  • Selbst wenn derjenige, der sich auf den Vorrang beruft, selbst Verwender der AGB war, kann er sich auf § 4 AGBG stützen.
  • Grundsatz: Spezielle Abreden gehen generellen Klauseln vor, unabhängig davon, wem dies nützt.
KI INHALT
Individualvertragliche Abreden haben Vorrang vor AGB, auch im kaufmännischen Verkehr. Hand- oder maschinenschriftliche Eintragungen auf Formularverträgen gelten als Individualabrede und können nicht durch formularmäßige Klauseln geändert werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorrang der Individualabrede
individualvertragliche Festlegung der Person des Vertragspartners im Aktivrubrum des Formularvertrages
FUNDSTELLE
IBRRS 90, 0647
MDR 90, 701
NJW 91,642 LS
VersR 90, 503
WM 90, 679
DB 90, 985
NORM
§ 4 AGBG
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.01.1990
AKTENZEICHEN
II ZR 15/89
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
17.01.2021