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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) erst dann als Vollkaufmann gilt, wenn er eine Jahresbruttoprovision von ca. 7.000 DM (TDM 7) erzielt. Die Höhe der Provisionseinnahmen ist zwar nicht allein ausschlaggebend, dient aber als Indiz dafür, ob ein vollkaufmännischer Betrieb vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die Klärung seines Status an: Ob er als Vollkaufmann oder Minderkaufmann (Kleingewerbetreibender) einzustufen ist. Dies ist relevant für die Anwendung des Handelsgesetzbuchs (HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht legt fest, dass die Grenze zum Vollkaufmann erst bei einer Jahresbruttoprovision von etwa 7.000 DM überschritten wird. Unterhalb dieses Betrags gilt der HV als Minderkaufmann.
c) Begründung des Gerichts: Die Provisionseinnahmen sind ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht das einzige Kriterium. Entscheidend ist, ob der Betrieb Einrichtungen erfordert, die für einen geordneten vollkaufmännischen Betrieb typisch sind (z. B. Buchführung, kaufmännische Organisation). Erst ab einer bestimmten wirtschaftlichen Größe (hier: TDM 7) wird dies vermutet.