Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Hamburg, 08.08.1952 - 66 HRA 50 197

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) erst dann als Vollkaufmann gilt, wenn er eine Jahresbruttoprovision von ca. 7.000 DM (TDM 7) erzielt. Die Höhe der Provisionseinnahmen ist zwar nicht allein ausschlaggebend, dient aber als Indiz dafür, ob ein vollkaufmännischer Betrieb vorliegt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die Klärung seines Status an: Ob er als Vollkaufmann oder Minderkaufmann (Kleingewerbetreibender) einzustufen ist. Dies ist relevant für die Anwendung des Handelsgesetzbuchs (HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht legt fest, dass die Grenze zum Vollkaufmann erst bei einer Jahresbruttoprovision von etwa 7.000 DM überschritten wird. Unterhalb dieses Betrags gilt der HV als Minderkaufmann.

c) Begründung des Gerichts: Die Provisionseinnahmen sind ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht das einzige Kriterium. Entscheidend ist, ob der Betrieb Einrichtungen erfordert, die für einen geordneten vollkaufmännischen Betrieb typisch sind (z. B. Buchführung, kaufmännische Organisation). Erst ab einer bestimmten wirtschaftlichen Größe (hier: TDM 7) wird dies vermutet.

KI INHALT
Die Grenze zum Kleingewerbe liegt bei einer Jahresbruttoprovision von ca. TDM 7 für Handelsvertreter. Provisionsertrag ist ein Indiz für vollkaufmännischen Betrieb nach HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Vollkaufmann / Minderkaufmann
Handelsvertretung
FUNDSTELLE
HVR Nr. 1
NORM
§ 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.08.1952
AKTENZEICHEN
66 HRA 50 197
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
01.10.1999