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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entschied am 10.05.1984 (Az. 7 U 146/83), dass ein Reisebüro, das nur Flugreisen vermittelt und Flugscheine verkauft, mit dem Kunden regelmäßig einen Reisevermittlungsvertrag schließt. Für Störungen im Reiseablauf (hier: falsch hinterlegter Flugschein, wodurch die Reise nicht angetreten werden konnte) haftet nicht das Reisebüro, sondern der Luftfrachtführer.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde verlangt von einem Reisebüro Schadensersatz, weil sein Flugschein am Flughafen falsch hinterlegt wurde und er daher die gebuchte Flugreise nicht antreten konnte. Das Reisebüro bietet ausschließlich Flugreisen an und verkauft Flugscheine.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken wies die Klage gegen das Reisebüro ab. Es stellt klar, dass zwischen dem Kunden und dem Reisebüro in diesem Fall kein Reisevertrag, sondern ein Reisevermittlungsvertrag besteht. Die Verantwortung für die Störung (falsche Hinterlegung des Flugscheins) trägt allein der Luftfrachtführer (z. B. die Airline), nicht das vermittelnde Reisebüro.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das Reisebüro hier nur als Vermittler auftritt und keine eigenen Reiseleistungen erbringt. Die Pflichten aus dem Beförderungsvertrag (z. B. korrekte Aushändigung des Flugscheins) obliegen dem Luftfrachtführer. Daher kann das Reisebüro nicht für dessen Fehler haftbar gemacht werden. Die Störung ist dem Vertragspartner des Kunden (der Airline) zuzurechnen, nicht dem Vermittler.