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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.06.1971 - 3 AZR 8/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 14.07.1970 - 3 Sa 11/70 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Tage- und Übernachtungsgelder für Handlungsreisende, die in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge der Lohnsteuerrichtlinien gewährt werden, als übliche Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind und damit der Pfändungsschutz greift.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die ein Arbeitgeber an einen Handlungsreisenden zahlt. Der Arbeitnehmer (Schuldner) wendet ein, dass diese Zahlungen als übliche Aufwandsentschädigungen nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die gezahlten Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge der Lohnsteuerrichtlinien als „übliche“ Aufwandsentschädigungen gelten und somit dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO unterliegen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich darauf, dass die Lohnsteuerrichtlinien mit ihren Pauschbeträgen einen Maßstab für das Übliche setzen. Da die gezahlten Beträge diesen steuerlich anerkannten Pauschalen entsprechen, sind sie auch im Sinne der Zivilprozessordnung als üblich einzustufen. Folglich sind sie vor einer Pfändung geschützt.

KI INHALT
Tage- und Übernachtungsgelder für Handlungsreisende in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge nach Lohnsteuerrichtlinien gelten als übliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unpfändbarkeit und Nichtabtretbarkeit von Tage- und Übernachtungsgeldern
FUNDSTELLE
EversOK
BB 71, 1197
DB 71, 1923
NORM
§ 850 a Nr. 3 ZPO
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 400 BGB
§ 65 HGB
Abschnitt 21 Abs. 3, 7 und 8 Lohnsteuerrichtlinien 1968 vom 11. April 1968 (BStBl. I, 587)
Nr. 2 a und c, Nr. 3 Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.Dezember 1968 (BStBl. I 69, I, 25)
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.06.1971
AKTENZEICHEN
3 AZR 8/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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