Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 14.07.1970 - 3 Sa 11/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Tage- und Übernachtungsgelder für Handlungsreisende, die in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge der Lohnsteuerrichtlinien gewährt werden, als übliche Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind und damit der Pfändungsschutz greift.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die ein Arbeitgeber an einen Handlungsreisenden zahlt. Der Arbeitnehmer (Schuldner) wendet ein, dass diese Zahlungen als übliche Aufwandsentschädigungen nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die gezahlten Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge der Lohnsteuerrichtlinien als „übliche“ Aufwandsentschädigungen gelten und somit dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO unterliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich darauf, dass die Lohnsteuerrichtlinien mit ihren Pauschbeträgen einen Maßstab für das Übliche setzen. Da die gezahlten Beträge diesen steuerlich anerkannten Pauschalen entsprechen, sind sie auch im Sinne der Zivilprozessordnung als üblich einzustufen. Folglich sind sie vor einer Pfändung geschützt.