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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Oldenburg entschieden am 10.03.2010, dass eine im Handelsvertretervertrag (HVV) enthaltene Verjährungsklausel nicht auf eine spätere, gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen Unternehmer (U) und Handelsvertreter (HV) anwendbar ist – selbst wenn die ursprünglichen Zahlungen des U an den HV als Provisionsvorschuss oder Handgeld geleistet wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Rückzahlung früherer Zahlungen (ursprünglich als Provisionsvorschuss oder Handgeld geleistet). - Die Rückforderung stützt sich auf eine später geschlossene, gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien – nicht auf den ursprünglichen HVV.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die im HVV enthaltene Verjährungsklausel (13 Monate ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände) gilt nicht für den Rückzahlungsanspruch aus der separaten Vereinbarung. - Der Anspruch des U gegen den HV unterliegt daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des HVV, sondern den allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195 ff. BGB).
c) Begründung des Gerichts: - Die Rückzahlungsvereinbarung ist kein Teil des HVV, sondern ein selbstständiger Vertrag. - Die Verjährungsklausel im HVV bezieht sich nur auf Ansprüche aus dem HVV selbst – nicht auf Ansprüche aus anderen, später getroffenen Absprachen. - Die Rechtsnatur der ursprünglichen Zahlungen (Vorschuss/Handgeld) ist für die Anwendbarkeit der Klausel irrelevant, da die Rückforderung auf der separaten Vereinbarung beruht.
Kernaussage: Gesonderte Vereinbarungen zwischen U und HV unterliegen nicht den Klauseln des HVV, selbst wenn sie sich auf dessen Inhalte beziehen. Die Verjährung richtet sich dann nach dem allgemeinen Zivilrecht.