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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.11.1991 - III ZR 145/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 28.05.1990 - 2 U 208/89 -; LG Münster, 23.08.1989 - 2 O 142/89 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kraftfahrzeughändler, der als Vertreter des Herstellers ein Kfz verkauft, für die weisungswidrige Weitergabe eines zur Kaufpreisbegleichung bestimmten Schecks haftet, wenn er gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kraftfahrzeughändler (als Vertreter des Herstellers) verkauft ein Kfz an einen Kunden. Der Kunde übergibt einen Scheck zur Begleichung des Kaufpreises mit der Weisung, diesen erst nach Einlösung zu verwenden. Der Händler gibt den Scheck jedoch weisungswidrig vor Einlösung weiter. Der Hersteller (oder ein Dritter) verlangt vom Händler Schadensersatz aufgrund der pflichtwidrigen Weitergabe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Händler für den durch die weisungswidrige Weitergabe des Schecks entstandenen Schaden haftet.

c) Begründung des Gerichts: Der Händler habe als Vertreter des Herstellers eine Sorgfaltspflicht gegenüber diesem. Die Weitergabe des Schecks vor dessen Einlösung verstößt gegen diese Pflicht, da sie das Risiko der Uneinbringlichkeit auf den Hersteller verlagert. Der Händler hätte die Weisung des Kunden beachten und den Scheck erst nach erfolgreicher Einlösung weiterleiten dürfen. Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzhaftung nach den Grundsätzen der Vertreterhaftung (§ 280 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1 BGB).

KI INHALT
Haftung eines Kraftfahrzeughändlers als Herstellervertreter für weisungswidrige Weitergabe eines Kaufpreisschecks – BGH-Urteil zur Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung eines Kfz-Händlers wegen weisungswidriger Scheckweitergabe
NORM
§ 280 BGB
§ 667 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.11.1991
AKTENZEICHEN
III ZR 145/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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