Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

VwGH Wien, 18.05.1966 - Zl 1333/65

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Wien entschied am 18.05.1966 (Zl 1333/65), dass ein Handelsvertreter (HV) trotz detaillierter Vorgaben des Dienstherrn (Arbeitszeiten, Ort, Veranstaltungen) nur dann als persönlich abhängig gilt, wenn seine Bestimmungsfreiheit vollständig ausgeschlossen ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit wird allein an der Erwerbstätigkeit gemessen, nicht an privaten Vermögensverhältnissen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und sein Dienstherr stritten darüber, ob der HV aufgrund der Vorgaben des Dienstherrn (z. B. feste Arbeitszeiten, Ort, Anzahl der Veranstaltungen) als persönlich abhängig einzustufen ist. Dies hätte Auswirkungen auf den rechtlichen Status (z. B. Arbeitnehmer vs. selbstständiger HV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der VwGH stellt klar:

  • Persönliche Abhängigkeit liegt nur vor, wenn die Vorgaben des Dienstherrn die Bestimmungsfreiheit des HV vollständig ausschalten – eine bloße Beschränkung reicht nicht.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit wird nur an der Erwerbstätigkeit beurteilt; private Vermögensverhältnisse (z. B. eigenes Kapital) spielen keine Rolle.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Bindung an Arbeitszeiten oder Orte ist typisch für viele Vertragsverhältnisse, aber erst der Ausschluss jeder Eigenständigkeit begründet persönliche Abhängigkeit.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für ein Arbeitsverhältnis muss sich aus der beruflichen Tätigkeit selbst ergeben, nicht aus externen Faktoren.

Kernaussage: Die Entscheidung betont die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus bei Handelsvertretern und setzt hohe Hürden für die Annahme von persönlicher Abhängigkeit.

KI INHALT
Persönliche Abhängigkeit eines Handelsvertreters liegt vor, wenn der Dienstherr Arbeitszeiten, Ort und Tätigkeiten bindend vorschreibt und damit die Bestimmungsfreiheit ausschaltet. Wirtschaftliche Abhängigkeit beurteilt sich nur nach der Erwerbstätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
persönliche Abhängigkeit
wirtschaftliche Abhängigkeit
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE256250675 LS
NORM
REDAKTION
GERICHT
VwGH Wien
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.1966
AKTENZEICHEN
Zl 1333/65
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
17.06.2026 15:55:51