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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg entschied am 03.08.1951 (Az. 31 G 26/51), dass es gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn ein Handelsvertreter (HV) sich um Vertretungen bemüht, von denen er weiß, dass diese bereits aufgrund eines ungekündigten Vertragsverhältnisses von einem anderen HV betreut werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wirbt um Vertretungen, die bereits durch einen anderen HV aufgrund eines noch laufenden, ungekündigten Vertragsverhältnisses vertreten werden. Der betroffene HV (oder möglicherweise der vertretene Unternehmer) wendet sich gegen dieses Verhalten, da es als sittenwidrig eingestuft werden könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein solches Verhalten des HV gegen die guten Sitten verstoßen kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie auf das Verbot sittenwidrigen Verhaltens (§ 138 BGB). Es sieht einen Verstoß gegen die guten Sitten darin, dass der HV bewusst versucht, Vertretungen an sich zu ziehen, die bereits vertraglich einem anderen HV zugewiesen sind, solange dieser Vertrag noch nicht gekündigt ist. Ein solches Vorgehen untergräbt die vertragliche Bindung und den Schutz des bestehenden Vertretungsverhältnisses.