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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheidet, dass bei einem Werkvertrag über das Färben und Bügeln von Kleidung der Erfüllungsort für die Vergütung der Sitz des Schuldners (hier: der Kunde) ist, selbst wenn Barzahlung bei Abholung vereinbart wurde. Die für Bau- oder Kfz-Reparaturverträge geltenden Grundsätze zum einheitlichen Leistungsort gelten hier nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von einem Kunden die Bezahlung für das Färben und Bügeln von Kleidungsstücken aus einem Werkvertrag. Streitig ist der Erfüllungsort für die Vergütung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Erfüllungsort für die Zahlung der Sitz des Schuldners (Kunde) ist, auch wenn die Abholung der Ware gegen Barzahlung vereinbart wurde.
c) Begründung:
- Die charakteristische Leistung (Werkleistung) wird vom Unternehmer erbracht, sodass Art. 28 EGBGB (heute: Rom I-VO) anwendbar ist.
- § 269 BGB bestimmt für Geldschulden den Sitz des Schuldners als Leistungsort.
- Die Ausnahme eines einheitlichen Leistungsorts (wie bei Bau- oder Kfz-Reparaturverträgen) gilt hier nicht, da das Färben und Bügeln von Kleidung nicht vergleichbar ist.