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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Schleswig, 04.06.1992 - 2 U 78/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheidet, dass bei einem Werkvertrag über das Färben und Bügeln von Kleidung der Erfüllungsort für die Vergütung der Sitz des Schuldners (hier: der Kunde) ist, selbst wenn Barzahlung bei Abholung vereinbart wurde. Die für Bau- oder Kfz-Reparaturverträge geltenden Grundsätze zum einheitlichen Leistungsort gelten hier nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von einem Kunden die Bezahlung für das Färben und Bügeln von Kleidungsstücken aus einem Werkvertrag. Streitig ist der Erfüllungsort für die Vergütung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Erfüllungsort für die Zahlung der Sitz des Schuldners (Kunde) ist, auch wenn die Abholung der Ware gegen Barzahlung vereinbart wurde.

c) Begründung:

  • Die charakteristische Leistung (Werkleistung) wird vom Unternehmer erbracht, sodass Art. 28 EGBGB (heute: Rom I-VO) anwendbar ist.
  • § 269 BGB bestimmt für Geldschulden den Sitz des Schuldners als Leistungsort.
  • Die Ausnahme eines einheitlichen Leistungsorts (wie bei Bau- oder Kfz-Reparaturverträgen) gilt hier nicht, da das Färben und Bügeln von Kleidung nicht vergleichbar ist.
KI INHALT
"OLG Schleswig: Bei Werkverträgen bestimmt § 269 BGB den Sitz des Schuldners als Leistungsort für die Vergütung, auch bei Barzahlung bei Abholung. Einheitlicher Leistungsort gilt nicht für Färben und Bügeln von Kleidung."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Erfüllungsort
FUNDSTELLE
IPRax 93, 95
SchlHA 92, 190
RIW 93, 669
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
Art. 28 EGBGB
§ 269 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.06.1992
AKTENZEICHEN
2 U 78/91
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:1992:0604.2U78.91.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
22.10.2018