Vorinstanzen OLG Koblenz, 18.06.1993 - 10 U 1188/92 -; LG Trier, 23.06.1992 - 11 O 594/90 -
zur Frage der kundenfeindlichsten Auslegung einer AGB im Individualprozeß vgl. OLG Schleswig, 23.03.1995 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei unklaren Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Individualprozess die für den Kunden günstigste Auslegung maßgeblich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (oder Vertragspartner) macht gegenüber einem Unternehmen geltend, dass eine Klausel in dessen AGB unklar formuliert ist. Er begehrt eine für ihn vorteilhafte Auslegung dieser Klausel im Rahmen eines Individualprozesses (also eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Unternehmen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Unklarheiten in AGB im Individualprozess diejenige Auslegungsvariante anzuwenden ist, die für den Kunden am günstigsten ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass AGB vom Verwender (hier: dem Unternehmen) klar und verständlich formuliert werden müssen. Da der Kunde als schwächere Partei keinen Einfluss auf die Gestaltung der AGB hat, ist im Zweifel die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen, um einen fairen Ausgleich zu schaffen. Dies folgt aus dem Gebot der Inhaltskontrolle von AGB (§ 305c Abs. 2 BGB, damals noch § 5 AGBG), wonach Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen.