zu der Entscheidung vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, 28.04.1955 LS 10
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entscheidet, dass die tatsächliche rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses Vorrang vor der von den Parteien gewählten Bezeichnung hat. Wer ein abweichendes Vertragsverhältnis behauptet, trägt die Beweislast.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei behauptet, dass trotz der von beiden Seiten vereinbarten Vertragsbezeichnung ein anderes Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag statt Dienstvertrag) vorliegt. Sie fordert daher eine abweichende rechtliche Behandlung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RAG bestätigt, dass die tatsächliche rechtliche Natur des Vertrags maßgeblich ist – nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Die Partei, die ein abweichendes Vertragsverhältnis geltend macht, muss dies beweisen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Parteien können sich nicht über die gesetzlichen Grenzen zwischen Vertragsarten hinwegsetzen (z. B. kann ein als "Dienstvertrag" bezeichneter Vertrag tatsächlich ein Arbeitsvertrag sein, wenn die Merkmale des Arbeitsrechts erfüllt sind).
- Die Beweislast liegt bei der Partei, die von der vereinbarten Bezeichnung abweichen will.