Vorinstanzen OLG Dresden, 21.01.1997 - 14 U 1405/96 -; LG Leipzig, 23.05.1996 - 6 HKKO 2091/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Händler, der fabrikneue, aus dem EU-Ausland importierte Fahrzeuge mit bereits begonnener Herstellergarantie (durch Tageszulassung im Ausland) bewirbt, auf die verkürzte Garantiezeit nur hinweisen muss, wenn diese um mehr als zwei Wochen reduziert ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Händler wirbt für fabrikneue, aus dem EU-Ausland importierte Fahrzeuge, deren Herstellergarantie aufgrund einer im Ausland erfolgten Erstzulassung („Tageszulassung“) bereits zu laufen begonnen hat. Die Frage war, ob der Händler in seiner Werbung auf die bereits begonnene Garantiezeit hinweisen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Händler auf die verkürzte Garantiezeit nur dann hinweisen muss, wenn die Garantiezeit zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass eine Hinweispflicht nur dann besteht, wenn die Verkürzung der Garantiezeit für den Verbraucher wesentlich ist. Eine Verkürzung von bis zu zwei Wochen wird als nicht so gravierend angesehen, dass sie eine Aufklärungspflicht auslöst. Erst bei einer längeren Verkürzung ist der Hinweis erforderlich, um den Verbraucher nicht zu täuschen.