Vorinstanz LG Koblenz, 11.12.2001 - 1 O 271/01
zum Provisionsanspruch des Maklers bei anfänglichem Leistungshindernis des Hauptvertrags vgl. Meier, ZMR 15, 100
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch gegen den Verkäufer behält, auch wenn er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, indem er den Kaufvertragsentwurf ausarbeitet, und selbst dann, wenn der Käufer von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt seine Provision vom Verkäufer aus einem Maklervertrag. Der Verkäufer wendet ein, der Makler habe gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, indem er den Kaufvertragsentwurf erstellt habe. Zudem habe der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, weshalb die Provision nicht fällig sein solle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat den Provisionsanspruch des Maklers gegen den Verkäufer bestätigt. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Ausarbeitung des Kaufvertragsentwurfs berühre den Provisionsanspruch nicht. Zudem bleibe der Anspruch bestehen, selbst wenn der Käufer von seinem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch mache.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtsberatungsgesetz: Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Maklervertrags oder zum Wegfall der Provision. Die Tätigkeit des Maklers (hier die Erstellung des Entwurfs) stehe in keinem direkten Zusammenhang mit der Provisionspflicht des Verkäufers.
- Rücktritt des Käufers: Der Provisionsanspruch des Maklers gegen den Verkäufer sei unabhängig vom Rücktritt des Käufers, da der Makler seine Leistung (Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss) bereits erbracht habe. Der Rücktritt des Käufers berühre nicht die zwischen Makler und Verkäufer getroffene Vereinbarung.