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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 08.01.1970 - 18 U 111/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die Annahme des Erstgerichts, eine mit Klage gemäß § 146 ZPO geltend gemachte Forderung stimme mit der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung dem Grunde nach überein, nicht mit der Berufung anfechtbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Handelsvertreter (HV) macht einen Anspruch aus einer Versorgungszusage des Gemeinschuldners (Schuldner in einem Konkursverfahren) geltend. Er begehrt die Feststellung dieser Forderung mit einer Klage gemäß § 146 ZPO (Feststellungsklage im Zivilprozess).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Erstgerichts: Die Annahme, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung mit der zuvor zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung dem Grunde nach übereinstimmt, ist nicht mit der Berufung anfechtbar.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die prozessuale Regelung des § 146 ZPO, die die Feststellung von Forderungen im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren betrifft. Die Übereinstimmung der Forderung dem Grunde nach ist eine tatrichterliche Würdigung, die nicht mit der Berufung angegriffen werden kann, da es sich um eine unanfechtbare Vorfrage handelt.

KI INHALT
Die Berufung kann nicht die Annahme anfechten, dass eine mit Klage nach § 146 ZPO festgestellte Forderung mit der Konkursanmeldung übereinstimmt (hier: HV-Versorgungsanspruch).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berufung gegen Feststellung der Übereinstimmung einer zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung
Konkursgericht
Versorgungszusage für HV
FUNDSTELLE
VersR 70, 901
NORM
§ 146 KO
§ 270 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.01.1970
AKTENZEICHEN
18 U 111/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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