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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Osnabrück, 16.02.1994 - 8 O 280/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Osnabrück hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seine Provisionsansprüche gegen einen in Konkurs gefallenen Unternehmer (U) mit dessen Gegenforderungen aus Warenlieferungen aufrechnen darf, die während der Vertragslaufzeit an den HV erfolgten. Die Aufrechnung ist trotz der konkursrechtlichen Verbote des § 55 KO zulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) möchte seine Provisionsansprüche aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) gegen den Unternehmer (U), der in Konkurs gefallen ist, mit Gegenforderungen des U aus Warenlieferungen aufrechnen, die der U während der Vertragslaufzeit an den HV ausgeführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Aufrechnung zulässig ist. Die konkursrechtlichen Aufrechnungsverbote des § 55 KO (Konkursordnung) stehen dieser Aufrechnung nicht entgegen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gegenforderungen aus den Warenlieferungen während der Laufzeit des HVV entstanden sind und daher untrennbar mit dem Vertragsverhältnis verbunden sind. Die Aufrechnung ist daher trotz des Konkurses möglich, da sie auf einem gegenseitigen Schuldverhältnis beruht, das vor der Konkurseröffnung bestand. Die Regelungen des § 55 KO, die Aufrechnungen im Konkursfall einschränken, greifen in diesem Fall nicht, weil die Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis stammen.

KI INHALT
Aufrechnung von Provisionsansprüchen des Handelsvertreters mit Gegenforderungen aus Warenlieferungen des Gemeinschuldners während HVV-Laufzeit nicht durch § 55 KO ausgeschlossen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufrechnung des HV von Provisionsansprüchen mit Forderungen des Gemeinschuldners
Konkurs des U
FUNDSTELLE
HVR Nr. 782
NORM
§ 55 KO
§ 55 Nr. 1 KO
§ 55 Nr. 2 KO
§ 55 Nr. 3 KO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Osnabrück
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.02.1994
AKTENZEICHEN
8 O 280/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
25.05.2021