Vorinstanz LAG Hessen, 26.03.1970 - 2 Sa 636/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigungsabfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dient und einen Schadensersatzanspruch auf Gehaltszahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließt. Andere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Form von Gehaltszahlungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, obwohl ihm bereits eine Kündigungsabfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zuerkannt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Schadensersatzanspruch auf Gehaltszahlungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Die Kündigungsabfindung schließe solche Ansprüche aus, während andere Schadensersatzansprüche (z. B. für Schäden während des Arbeitsverhältnisses) davon nicht betroffen seien.
c) Begründung des Gerichts: Die Kündigungsabfindung diene als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und setze begrifflich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus. Daher sei sie als abschließende Kompensation für den Wegfall zukünftiger Gehaltsansprüche zu verstehen. Andere Schadensersatzansprüche (z. B. für Verletzungen des Arbeitsverhältnisses vor dessen Beendigung) blieben davon unberührt, da sie einen anderen Zweck verfolgen.