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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.02.2009 - III ZR 91/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 05.03.2008 - 3 U 187/07-; LG Stuttgart, 03.08.2007 - 19 O 56/07

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine echte Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartei nur bei tatsächlicher gesellschaftsrechtlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt. Eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Änderung (hier: Ausscheiden eines Komplementärs) schadet nicht, wenn die Verflechtung real bereits entfallen ist. Ein Provisionsanspruch des Maklers bleibt daher bestehen, sofern keine institutionalisierte Interessenkollision (z. B. durch dauerhafte Steuerungsmacht) vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (in Form einer KG) verlangt von seinem Kunden Provision für die Vermittlung eines Hauptvertrags. Der Kunde weigert sich mit der Begründung, es liege eine Verflechtung zwischen Makler und Vertragsgegner vor, weil der geschiedene Ehepartner des Maklers (ehemaliger Komplementär der Makler-KG) weiterhin als Vertragspartei aufgetreten sei. Zudem sei das Ausscheiden des Komplementärs noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt den Provisionsanspruch des Maklers. Eine echte Verflechtung setze voraus, dass der Makler und die Vertragspartei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbunden seien. Da der ehemalige Komplementär (und geschiedene Ehepartner) bereits vor Vertragsschluss aus der Makler-KG ausgeschieden war, lag keine Verflechtung mehr vor – selbst wenn dies noch nicht im Handelsregister vermerkt war. Persönliche Beziehungen oder frühere Verbindungen reichen für den Ausschluss des Provisionsanspruchs nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Echte Verflechtung: Erfordert eine tatsächliche Steuerungs- oder Beherrschungsmöglichkeit einer Vertragspartei über den Makler (oder umgekehrt). Bloße Eintragungen im Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) können eine nicht bestehende Verflechtung nicht fingieren.
  • Unechte Verflechtung: Setzt voraus, dass der Makler aufgrund institutionalisierter Interessen (z. B. dauerhafte Funktion oder wirtschaftliche Abhängigkeit) nicht mehr neutral handeln kann. Persönliche Beziehungen oder theoretische Konflikte reichen nicht.
  • Schutzzweck: Die Verflechtungsrechtsprechung soll den Maklerkunden vor konkreten Interessenkollisionen schützen. Abstrakt-theoretische Risiken (z. B. aus veralteten Registereintragungen) rechtfertigen keinen Ausschluss der Provision.

Kernaussage: Entscheidend sind die wirklichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht formale Registereintragungen oder frühere Verbindungen ohne aktuelle wirtschaftliche Auswirkungen.

KI INHALT
Echte Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartei setzt tatsächliche gesellschaftsrechtliche/wirtschaftliche Bindungen voraus – bloße Handelsregistereintragungen oder persönliche Beziehungen reichen nicht für Provisionsausschluss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerprovision
echte Verflechtung zwischen Makler und einer Partei des Hauptvertrages
NORM
§ 652 BGB
§ 15 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.2009
AKTENZEICHEN
III ZR 91/08
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
30.06.2026 09:33:27