VERFAHRENSINFORMATIONEN
n.rkr.; Vorinstanz LG Köln, 08.03.2005 - 85 O 194/04 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere, zumal überwiegend Tatsachenfragen Gegenstand des Rechtsstreites gewesen seien und Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, nicht zu entscheiden gewesen seien.