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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 05.12.1991 - 6 U (Kart.) 109/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entschied, dass ein vor der Wiedervereinigung geschlossener Alleinvertriebsvertrag für Champagner zwischen einem französischen Hersteller und einem westdeutschen Unternehmen nicht automatisch auf das wiedervereinigte Deutschland ausgedehnt werden kann. Zudem sind gegenseitige Verbote des Vertriebs in den jeweiligen Vertragsgebieten der ost- und westdeutschen Unternehmen nach der Wiedervereinigung unwirksam, da sie gegen EG-Kartellrecht (Art. 85 EGV) und Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG) verstoßen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Die französische Champagnerherstellerin Piper-Heidsieck Reims S.A. hatte vor der Wiedervereinigung mit einem westdeutschen Unternehmen einen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag für die "Bundesrepublik Deutschland" und mit einem ostdeutschen Unternehmen einen mündlichen Alleinvertriebsvertrag für die DDR geschlossen.
  • Nach der Wiedervereinigung stritten sich die Unternehmen darüber, ob der westdeutsche Vertrag nun das gesamte wiedervereinigte Deutschland umfasst und ob sie sich gegenseitig den Vertrieb im jeweiligen anderen Vertragsgebiet verbieten dürfen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der westdeutsche Vertrag kann nicht auf das wiedervereinigte Deutschland ausgedehnt werden, da nach französischem Recht (Art. 1156 code civil) die ursprüngliche Absicht der Parteien bei Vertragsschluss maßgeblich ist.
  2. Der mündliche Vertrag mit dem ostdeutschen Unternehmen war wirksam, da er damals keine Auswirkungen auf den westdeutschen Markt hatte (Art. 34 GWB stand nicht entgegen).
  3. Gegenseitige Vertriebsverbote zwischen den Unternehmen sind nach der Wiedervereinigung unzulässig, da sie als absoluter Gebietsschutz gegen Art. 85 EGV (heute Art. 101 AEUV) und die Gruppenfreistellungsverordnung 1983/83 verstoßen.
  4. Auch nach § 1 UWG können solche Verbote nicht anerkannt werden, da kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften funktional zusammenhängen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsauslegung nach französischem Recht: Die ursprüngliche Vereinbarung bezog sich auf die alte BRD, nicht auf das spätere wiedervereinigte Deutschland.
  • Kein Verstoß gegen Art. 34 GWB: Der ostdeutsche Vertrag betraf vor der Wiedervereinigung einen separaten Markt (DDR), sodass das Kartellverbot nicht anwendbar war.
  • EG-Kartellrecht geht vor: Nach der Wiedervereinigung unterliegen beide Gebiete dem EG-Recht, das absolute Gebietsschutzklauseln verbietet.
  • Wettbewerbsrechtliche Einordnung: § 1 UWG schützt den lauteren Wettbewerb, und ein Verbot des Vertriebs im anderen Gebiet wäre eine unlautere Beschränkung.

Kernaussage: Die Wiedervereinigung führte zur Anwendbarkeit des EG-Kartellrechts, wodurch frühere Gebietsschutzvereinbarungen unwirksam wurden.

KI INHALT
Alleinvertriebsverträge für West- und Ostdeutschland vor der Wiedervereinigung erstrecken sich nicht automatisch auf das vereinigte Deutschland. Mündliche Verträge mit ostdeutschen Unternehmen sind wirksam, da sie den westdeutschen Markt nicht beeinträchtigten. Nach der Wiedervereinigung ist ein gegenseitiges Vertriebsverbot unzulässig, da es gegen EG-Kartellrecht und § 1 UWG verstößt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Alleinvertriebsvertrag
ergänzende Vertragsauslegung
Ausdehnung auf das Gebiet der neuen Bundesländer
FUNDSTELLE
LRE 27, 215
IPRspr 91, Nr 159, 310
EWiR 92, 887
NORM
§ 34 GWB
§ 1 UWG
Art. 1156 Code Civil
Art. 85 EGV
Art. 2 Abs. 2 GVO 1983/83
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.12.1991
AKTENZEICHEN
6 U (Kart.) 109/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1991:1205.6U(KART)109.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.10.2018