zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 323 ff. HGB auf den HVV vgl. auch OLG Braunschweig, 17.06.1993 LS 4 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein Unternehmer eine vertraglich zugesagte Garantieprovision nicht zurückfordern kann, selbst wenn der Handelsvertreter keine Leistungen erbracht hat ("Null-Leistung"). Die Garantieprovision bleibt auch dann fällig, wenn keine Aufträge eingeworben wurden. Wer dieses Risiko vermeiden will, darf keine Garantieprovision vertraglich vereinbaren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die Rückforderung einer gezahlten Garantieprovision vom Handelsvertreter (HV). Grund ist die Enttäuschung über die „Null-Leistung“ des HV, der keine Aufträge eingeworben hat. Der Anspruch stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung einer Garantieprovision.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Regensburg hat die Rückforderung der Garantieprovision durch den Unternehmer abgelehnt. Die Zahlung bleibt auch bei ausbleibendem Erfolg des HV bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Garantieprovision gerade das Risiko abdeckt, dass der HV keine Aufträge generiert. Wer dieses Risiko nicht tragen will, darf eine solche Provision vertraglich nicht zusagen. Die vertragliche Bindung geht vor, selbst wenn der HV keine Leistung erbringt. Eine nachträgliche Anpassung oder Rückforderung ist daher ausgeschlossen.