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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 27.06.1980 - 13 U 56/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 26.05.1981 - KZR 25/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein ausschließlicher Bierbezugsvertrag, der eine Bezugspflicht gegenüber einem von der Brauerei benannten Großhändler enthält, gegen § 34 GWB verstößt, wenn die Preisbindung der Gaststätte an die vom Großhändler festgelegten Preise nicht schriftlich vereinbart wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Brauerei hat mit einer Gaststätte einen ausschließlichen Bierbezugsvertrag geschlossen, der die Gaststätte verpflichtet, Bier ausschließlich von einem von der Brauerei benannten Großhändler zu beziehen. Die Gaststätte wendet sich gegen diese Vereinbarung mit der Begründung, dass die Preisbindung an die vom Großhändler festgesetzten Preise nicht schriftlich fixiert wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat festgestellt, dass der Vertrag gegen § 34 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstößt, weil die Preisverpflichtung der Gaststätte nicht schriftlich niedergelegt wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 34 GWB, der für bestimmte Arten von Preisbindungen eine Schriftform vorschreibt. Da die Preisbindung hier nicht schriftlich vereinbart wurde, ist der Vertrag unwirksam. Die fehlende Schriftform führt dazu, dass die Bezugsverpflichtung gegenüber dem Großhändler als wettbewerbsbeschränkend und damit unzulässig eingestuft wird.

KI INHALT
Ausschließlicher Bierbezugsvertrag mit Bezugspflicht gegenüber Großhändler verstößt gegen § 34 GWB, wenn Preisbindung nicht schriftlich fixiert ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Formunwirksame Preisbestimmung
Bierbezugsvertrag
Bezugsvertrag
FUNDSTELLE
WuW/E OLG 2394
NORM
§ 34 GWB
§ 18 GWB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1980
AKTENZEICHEN
13 U 56/80
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1980:0627.13U56.80.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
20.12.2018