rkr.; Vorinstanz LG Zwickau, 17.06.1998 - 3 O 1951/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entscheidet, dass ein Schuldnerangebot auf Vergleich oder Erlassvertrag nur durch eine ausdrückliche Annahme des Gläubigers wirksam wird – selbst wenn der Schuldner auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen Schuld und Abstandszahlung kann die Einlösung eines Schecks („Erlassfalle“) nicht automatisch als Annahme gewertet werden. Zudem ist strafrechtlich zu prüfen, ob der Schuldner durch die Erlassfalle gegen Gesetze verstößt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner bietet dem Gläubiger einen Vergleich oder Erlassvertrag an (z. B. durch Übersendung eines Schecks als Abstandszahlung). Der Schuldner behauptet, der Gläubiger habe das Angebot durch Einlösung des Schecks angenommen, selbst wenn er auf eine formelle Annahmeerklärung verzichtet habe. Der Gläubiger bestreitet die Wirksamkeit des Erlasses.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein Erlassvertrag kommt nur zustande, wenn der Gläubiger das Angebot des Schuldners ausdrücklich annimmt.
- Die bloße Einlösung eines Schecks (sog. „Erlassfalle“) reicht nicht aus, um eine Annahme zu vermuten – insbesondere bei einem krassen Missverhältnis zwischen Schuld und Zahlung.
- Die Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob der Schuldner durch die Konstruktion der Erlassfalle strafbar handelt (z. B. Betrug).
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Verzicht auf die Annahmeerklärung durch den Schuldner entbindet den Gläubiger nicht von der Notwendigkeit einer klaren Willenserklärung.
- Bei extremer Unterbewertung der Schuld (z. B. symbolische Abstandszahlung) ist die Annahme durch Schweigen oder Scheckeinlösung nicht unzweifelhaft.
- Die „Erlassfalle“ könnte missbräuchlich sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch unklare Angebote in eine Falle lockt – daher die strafrechtliche Prüfungspflicht.