Vorinstanzen OLG Dresden, 24.11.1999 - 13 U 2251/99 -; LG Bautzen, 24.06.1999 - 3 O 886/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer bei der Berechnung des entgangenen Gewinns wegen nicht abgenommener Ware nur die spezifischen Aufwendungen (Spezialunkosten) für die konkrete Bestellung anrechnen darf, nicht jedoch allgemeine Betriebskosten (Generalunkosten).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufer (hier: Lieferant von Essen für städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags) verlangt Schadensersatz vom Käufer, weil dieser die vertraglich vereinbarte Ware nicht abgenommen hat. Der Streit dreht sich um die Art der Kosten, die der Verkäufer bei der Berechnung des entgangenen Gewinns geltend machen kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Verkäufer bei der Schadensberechnung nur die Spezialunkosten (z. B. direkte Kosten für die Ausführung der konkreten Bestellung) anrechnen darf. Generalunkosten (allgemeine Betriebskosten, die unabhängig von der einzelnen Bestellung anfallen) scheiden regelmäßig aus.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 107, 67, 69) und argumentiert, dass Generalunkosten nicht kausal mit der nicht abgenommenen Ware verbunden sind. Sie würden ohnehin anfallen und sind daher nicht Teil des konkreten Schadens durch die Vertragsverletzung. Nur die zusätzlichen, bestellungsbezogenen Aufwendungen (Spezialunkosten) können als Schadensposten berücksichtigt werden.