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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Angestellten eines Kreditvermittlers und einem Kreditnehmer, wonach der Angestellte dem Kreditnehmer Unterlagen über einen sittenwidrigen Ratenkredit gegen eine hälftige Beteiligung an der Rückforderung gegen den Kreditgeber überlässt, wegen Wuchers sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter eines Kreditvermittlers (Anbieter) bietet einem Kreditnehmer (Nachfrager) an, ihm Unterlagen über einen bereits vermittelten, sittenwidrigen Ratenkredit zu überlassen. Als Gegenleistung verlangt er eine nahezu hälftige Beteiligung an etwaigen Rückforderungsansprüchen, die der Kreditnehmer gegen den Kreditgeber geltend machen könnte. Die Vereinbarung basiert also auf der Ausnutzung der Notlage des Kreditnehmers, der auf die Unterlagen angewiesen ist, um seine Ansprüche durchzusetzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hannover hat die Vereinbarung für sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB erklärt und damit für unwirksam. Die Abrede verstößt gegen die guten Sitten, insbesondere wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Vereinbarung einen wucherähnlichen Tatbestand, da der Angestellte die Zwangslage des Kreditnehmers ausnutzt:
- Der Kreditnehmer ist auf die Unterlagen angewiesen, um seine Rückforderungsansprüche gegen den Kreditgeber (wegen des sittenwidrigen Kredits) geltend zu machen.
- Die geforderte Gegenleistung (hälftige Beteiligung) steht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der überlassenen Unterlagen.
- Die Abrede ist daher ausbeuterisch und verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass nicht nur der ursprüngliche Kreditvertrag sittenwidrig war, sondern auch die spätere Abrede über die Unterlagenüberlassung. Beide Geschäfte sind von einer ausbeuterischen Struktur geprägt.