vgl. dazu auch OLG München, 13.10.1960 LS 1 m.w.N.; LG München I, 10.03.1975 LS 6; LG Bremen, 01.07.1975 LS 3; LG Düsseldorf, 05.03.1981 LS 9 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entschied, dass feste Bezüge, die ein Unternehmer einem Handelsvertreter zahlt, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in vollem Umfang ausgleichsmindernd zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 89b HGB. Der Unternehmer berief sich darauf, dass die bereits gezahlten Festbezüge (feste Vergütungen) ausgleichsmindernd zu berücksichtigen seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg bestätigte, dass die Festbezüge in vollem Umfang ausgleichsmindernd zu berücksichtigen sind. Das Gericht stützte sich dabei auf die Billigkeitsregelung des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB und bezog sich auf frühere Urteile (LG Berlin, LG München I).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Festbezüge als vorweggenommene Vergütung für die Tätigkeit des Handelsvertreters anzusehen sind. Da diese Zahlungen bereits während der Vertragszeit erfolgten, sei es billig, sie bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs vollständig zu berücksichtigen, um eine Doppelbegünstigung des Handelsvertreters zu vermeiden. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Berlin, LG München I).