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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 06.09.2002 - 6 U 66/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Oldenburg

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Anlageberater bei der Vermittlung nicht börsennotierter Aktien den Käufer über die erschwerte Handelbarkeit dieser Papiere aufklären muss. Im Einzelfall kann sogar eine Pflicht bestehen, vom Kauf abzuraten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seinem Anlageberater Schadensersatz, weil dieser ihn nicht ausreichend über die Risiken nicht börsennotierter Aktien – insbesondere deren erschwerte Handelbarkeit – aufgeklärt hat. Der Anspruch könnte sich aus einer Verletzung der Beratungspflichten ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg bestätigte, dass der Anlageberater den Anleger über die mangelnde Liquidität und die damit verbundenen Schwierigkeiten beim Verkauf nicht börsennotierter Aktien hätte belehren müssen. Im konkreten Fall sei diese Pflicht verletzt worden, was zu einer Haftung führen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die allgemeine Pflicht eines Anlageberaters zur umfassenden Aufklärung über wesentliche Risiken einer Kapitalanlage. Bei nicht börsennotierten Aktien gehöre die erschwerte Handelbarkeit zu den zentralen Risiken, über die der Anleger informiert werden muss. Im Einzelfall könne sich daraus sogar die Pflicht ergeben, vom Kauf abzuraten, wenn die Anlage für den Kunden offensichtlich ungeeignet ist.

KI INHALT
Anlageberater müssen bei nicht börsennotierten Aktien über erschwerte Handelbarkeit aufklären und ggf. vom Kauf abraten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlageberaters
Belehrungspflicht über erschwerte Handelbarkeit von nicht börsennotierten Aktien
NORM
§ 675 BGB
§ 242 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.09.2002
AKTENZEICHEN
6 U 66/02
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0906.6U66.02.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
29.10.2020