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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet, dass bei der Übernahme einer Handelsvertretung in Form einer Einzelfirma der Übertragende dem Käufer nur eine Empfehlung bei den Auftraggebern versprechen kann, um die Kundenverträge zu übernehmen. Bei einer Handelsvertretung in Form einer Personengesellschaft (HV-OHG) bleiben jedoch Kundenstamm und Geschäftsverbindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters erhalten, da der verbleibende Gesellschafter durch die Übernahme der OHG Vertragspartner der Unternehmer wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) als Übertragender will einem Käufer die Übernahme einer Handelsvertretung ermöglichen. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Kundenstamm und die Geschäftsverbindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer HV-OHG erhalten bleiben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass bei einer Einzelfirma der Übertragende nur eine Empfehlung zur Übernahme der Kundenverträge geben kann. Bei einer HV-OHG bleiben Kundenstamm und Geschäftsverbindungen jedoch erhalten, da der verbleibende Gesellschafter durch die Übernahme der OHG Vertragspartner der Unternehmer wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der HV-OHG, aus denen sich ergibt, dass der überlebende Gesellschafter die Handelsvertretung weiterführen darf. Dadurch wird der übernehmende Gesellschafter bereits durch die Übernahme der OHG insgesamt Vertragspartner der Unternehmer, was den Erhalt von Kundenstamm und Geschäftsverbindungen sichert. Im Falle einer Einzelfirma fehlt eine solche vertragliche Grundlage, weshalb nur eine Empfehlung möglich ist.