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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 05.12.1989 - 8 K 471/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet, dass bei der Übernahme einer Handelsvertretung in Form einer Einzelfirma der Übertragende dem Käufer nur eine Empfehlung bei den Auftraggebern versprechen kann, um die Kundenverträge zu übernehmen. Bei einer Handelsvertretung in Form einer Personengesellschaft (HV-OHG) bleiben jedoch Kundenstamm und Geschäftsverbindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters erhalten, da der verbleibende Gesellschafter durch die Übernahme der OHG Vertragspartner der Unternehmer wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) als Übertragender will einem Käufer die Übernahme einer Handelsvertretung ermöglichen. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Kundenstamm und die Geschäftsverbindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer HV-OHG erhalten bleiben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass bei einer Einzelfirma der Übertragende nur eine Empfehlung zur Übernahme der Kundenverträge geben kann. Bei einer HV-OHG bleiben Kundenstamm und Geschäftsverbindungen jedoch erhalten, da der verbleibende Gesellschafter durch die Übernahme der OHG Vertragspartner der Unternehmer wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der HV-OHG, aus denen sich ergibt, dass der überlebende Gesellschafter die Handelsvertretung weiterführen darf. Dadurch wird der übernehmende Gesellschafter bereits durch die Übernahme der OHG insgesamt Vertragspartner der Unternehmer, was den Erhalt von Kundenstamm und Geschäftsverbindungen sichert. Im Falle einer Einzelfirma fehlt eine solche vertragliche Grundlage, weshalb nur eine Empfehlung möglich ist.

KI INHALT
Übernahme einer Handelsvertretung als Einzelfirma: Übertragender kann nur Empfehlung versprechen. Bei HV-OHG bleiben Kundenstamm und Geschäftsverbindungen erhalten, wenn Verträge mit der OHG geschlossen und Übernahme im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
derivativer Firmenwert
HV-OHG
Goodwill einer Handelsvertretung
FUNDSTELLE
BB 90, 2157
EFG 90, 446
NORM
§ 5 Abs. 2 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1989
AKTENZEICHEN
8 K 471/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2026 13:35:41