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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 8 U 45/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) ausgleichswahrend kündigen darf, wenn der Unternehmer (U) durch unbegründete Vorwürfe (z. B. mangelnder Einsatz) die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt die Feststellung, dass seine Kündigung ausgleichswahrend (d. h. mit Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. § 89b HGB) wirksam ist. Er stützt dies auf das Verhalten des Unternehmers (U), der ihm unbegründet mangelnden persönlichen Einsatz vorgeworfen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass der HV berechtigt war, ausgleichswahrend zu kündigen, weil die unbegründeten Vorwürfe des U die Fortsetzung des Vertrages für den HV unzumutbar machten.

c) Begründung des Gerichts: Ein Verhalten des U rechtfertigt eine ausgleichswahrende Kündigung, wenn es einen vernünftigen, gerecht und billig denkenden HV unter den konkreten Umständen zur Kündigung veranlassen würde. Unbegründete Vorwürfe (hier: mangelnder Einsatz) können diese Unzumutbarkeit auslösen, da sie das Vertrauensverhältnis zerstören. Die Kündigung bleibt dann ausgleichswahrend, da der HV nicht selbst schuldhaft gehandelt hat.

KI INHALT
Ein Verhalten des Unternehmers, das einem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, berechtigt zur ausgleichswahrenden Kündigung. Unbegründete Vorwürfe mangelnden Einsatzes können solch einen Grund darstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
begründeter Anlass
Vorwürfe mangelnden persönlichen Einsatzes
FUNDSTELLE
EversOK
RVR 73, 124
HVR Nr. 472
HVuHM 73, 559
VW 73, 1017
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1972
AKTENZEICHEN
8 U 45/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.01.2019