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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit erheblichem wirtschaftlichem Interesse des Beauftragten (z. B. Alleinauftrag zur Namensvermarktung) das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Parteien eine feste Bindung gewollt haben. Hierfür muss ein klarer Parteiwille vorliegen, der sich aus der Vereinbarung einer festen Laufzeit, Gewinnteilung und Alleinauftrag ergeben kann.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger/Beauftragter: Ein Makler oder Vermarkter (z. B. für Namensrechte) will die Einhaltung eines langfristigen Auftrags (hier: 5 Jahre) durchsetzen.
  • Beklagter/Auftraggeber: Der Auftraggeber (z. B. eine Person, deren Name vermarktet werden soll) will den Vertrag vorzeitig kündigen, gestützt auf das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB (für Dienste höherer Art, die besonderes Vertrauen erfordern).
  • Rechtsgrundlage: Streit um die Abdingbarkeit des Kündigungsrechts bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag (hier: Alleinauftrag zur Namensvermarktung als Dienst höherer Art).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:

  1. Die Tätigkeit der Namensvermarktung stellt Dienste höherer Art dar, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen (§ 627 Abs. 1 BGB).
  2. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann abbedungen werden, wenn die Parteien eine feste Bindung gewollt haben.
  3. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts setzt voraus:
    • Klarer Parteiwille (nicht allein durch feste Laufzeit, sondern z. B. durch Gewinnteilung, Alleinauftrag oder langfristige Erfolgsabhängigkeit).
    • Erhebliches wirtschaftliches Interesse des Beauftragten an der Durchführung (hier: Gewinnteilung + Alleinauftrag).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Dienste höherer Art: Die Vermarktung eines Namens erfordert wie Werbeberatung oder Management ein besonderes Vertrauen (Analogie zu BGHZ 47, 303).
  2. Abdingbarkeit: § 627 BGB ist nicht zwingend (unter Bezug auf BGHZ 106, 341).
  3. Auslegungsregeln:
    • Eine feste Laufzeit allein reicht nicht für den Ausschluss (RGZ 80, 29).
    • Zusätzliche Indizien (Gewinnteilung, Alleinauftrag, langfristige Erfolgsabhängigkeit) sprechen für eine feste Bindung.
    • Der Wille zum Ausschluss muss eindeutig sein (RGZ 105, 416).

Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH bejaht die Möglichkeit, das Kündigungsrecht bei einem Alleinauftrag zur Namensvermarktung auszuschließen, wenn die Parteien durch feste Laufzeit, Gewinnteilung und Alleinauftrag eine unkündbare Bindung gewollt haben.

KI INHALT
Bei Geschäftsbesorgungsverträgen mit wirtschaftlichem Interesse des Beauftragten kann das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen sein, insbesondere bei Alleinaufträgen und festen Bindungen wie bei der Vermarktung von Namen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerruf einer Vermittlungsvollmacht zur Vermarktung eines Namens
Maklervertrag
erhebliches wirtschaftliches Interesse als Grund zur Abbedingung des Kündigungsrechts wegen Vertrauensstellung
Geschäftsbesorgungsvertrag
Unwiderruflichkeit einer Vollmacht
FUNDSTELLE
WM 91, 604
EWiR 91, 357 (Kramer)
LM Nr. 11 zu § 627 BGB
BGHR BGB § 168 Satz 1 Verhandlungsvollmacht 1
BGHR BGB § 627 Abs. 1 Namensverwertung 1
MDR 91, 737
BGHWarn 90, Nr. 396
ZAP EN-NR 265/91
NORM
§ 627 BGB
§ 627 Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
§ 675 BGB
§ 168 Satz 2 BGB
§ 175 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1990
AKTENZEICHEN
III ZR 333/89
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
13.01.2026 14:57:35