Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 13.02.1981 - 2/2 O 286/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 10.12.1981, dass eine als Makler auftretende GmbH keine erfolgsunabhängige Provision verlangen kann, wenn sie den Käufer zwar über ihre wirtschaftliche Verflechtung mit dem Verkäufer (hier: Alleingesellschafter und Geschäftsführer) informiert hat, aber nicht darauf hinwies, dass der Makler in diesem Fall gesetzlich keinen Provisionsanspruch hat.
a) Wer will was von wem woraus? Die klagende GmbH (als Makler) verlangt von ihrem Auftraggeber (dem Käufer) eine erfolgsunabhängige Provision aus einem Vermittlungsauftrag. Dieser sah vor, dass sich die GmbH bemühen sollte, vom Verkäufer die grundsätzliche Zustimmung zum Verkauf des Objekts an den Auftraggeber zu erreichen. Besonderheit: Der Verkäufer war zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab und verneinte den Provisionsanspruch der GmbH. Die bloße Offenlegung der wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Verkäufer reiche nicht aus, um den Anspruch zu begründen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG argumentierte, dass die GmbH den Käufer unvollständig aufgeklärt habe. Sie hätte nicht nur die Verbindung zum Verkäufer offenlegen müssen, sondern auch darauf hinweisen müssen, dass ein Makler in einer solchen Konstellation (Identität von Makler und Verkäufer) gesetzlich keinen Provisionsanspruch hat. Ohne diesen Hinweis sei der Auftraggeber nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen informiert worden, sodass der Anspruch entfalle.