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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied am 26.11.1991 (Az. 1 U 2547/91), dass die Übermittlung von Anwaltsschreiben mit höchstpersönlichen Inhalten über ein Firmentelefaxgerät einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Betroffener (vermutlich der Empfänger oder Absender des Anwaltsschreibens) macht geltend, dass die Übermittlung eines Schreibens mit höchstpersönlichen Angelegenheiten über ein Firmentelefaxgerät sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Der Anspruch könnte sich aus deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 1 BGB) oder einem Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg bejaht, dass eine solche Übermittlung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Die Entscheidung hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die Vertraulichkeit der Kommunikation gewährleistet war oder ob Dritte (z. B. Mitarbeiter des Unternehmens) Zugang zu den Inhalten hatten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Schutz der Privatsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Höchstpersönliche Angelegenheiten erfordern besondere Vertraulichkeit. Die Nutzung eines Firmentelefaxgeräts birgt das Risiko, dass Unbefugte (z. B. Kollegen oder administrative Mitarbeiter) Kenntnis von den Inhalten erlangen. Dies verstößt gegen das Gebot der Vertraulichkeit und kann daher einen rechtswidrigen Eingriff darstellen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab (z. B. ob das Gerät in einem abgetrennten Raum stand oder ob Zugriffsbeschränkungen bestanden).