Der Erlass war gültig ab dem 11. Juni 1968 bis zum 06. Juni 2005; er betraf den Veranlagungszeitraum bis 1984
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des BdF vom 11.06.1968 klärt, dass die Umsatzsteuer auf Provisionen von Handelsvertretern (HV) erst mit Ausführung der Lieferung durch den Unternehmer (U) fällig wird. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Lieferung des U an den Kunden: Lieferung vor dem 01.01.1968 → altes Umsatzsteuerrecht; Lieferung ab 01.01.1968 → UStG 1967. Gleiches gilt für die Steuersatzerhöhung ab 01.07.1968.
a) Wer will was von wem woraus? Der Bundesminister der Finanzen (BdF) entscheidet über die umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionen von Handelsvertretern (HV) im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) und der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ab 01.07.1968.
- Beteiligte:
- Handelsvertreter (HV): Fordern Klarheit, wann ihre Provisionen der neuen Umsatzsteuer unterliegen.
- Unternehmer (U): Auftraggeber der HV, deren Lieferungen an Kunden den Steuerzeitpunkt bestimmen.
- Rechtsgrundlage:
- § 27 Abs. 1 UStG 1967 (Anwendungszeitpunkt),
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 (Umsatzbegriff),
- §§ 87 ff. HGB (Provisionsanspruch des HV).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Anwendbarkeit des UStG 1967:
- Die Vermittlungsleistung des HV unterliegt erst dann dem UStG 1967, wenn der Unternehmer (U) die Lieferung an den Kunden nach dem 31.12.1967 ausführt.
- Wird die Lieferung vor dem 01.01.1968 ausgeführt, gilt das alte Umsatzsteuerrecht.
Steuersatzerhöhung ab 01.07.1968:
- Analog gilt: Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung durch den U.
- Lieferung vor dem 01.07.1968 → alter Steuersatz;
- Lieferung ab dem 01.07.1968 → neuer Steuersatz.
c) Begründung des Gerichts:
Aufschiebende Bedingung der Provision (§§ 87 ff. HGB):
- Der Anspruch des HV auf Provision ist aufschiebend bedingt durch die Ausführung der Lieferung des U an den Kunden (BGH, 09.12.1963).
- Erst mit der Lieferung liegt eine ausreichende Entgeltsvereinbarung vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967).
- Ohne Lieferung fehlt es an einem steuerbaren Umsatz (BFH, 18.05.1961).
Stichtagsprinzip (§ 27 Abs. 1 UStG 1967):
- Das UStG 1967 ist nur auf Umsätze anwendbar, die nach dem 31.12.1967 ausgeführt werden.
- Da die Provision des HV erst mit der Lieferung des U "entsteht", ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Übertragung auf die Steuersatzerhöhung:
- Die gleiche Logik gilt für die Satzerhöhung: Der Steuerzeitpunkt knüpft an die Lieferung des U an, nicht an die Vermittlungstätigkeit des HV.