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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.05.2005 - III ZR 309/04 – Atlanticlux 9 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Frankfurt/Oder, 22.06.2004 - 6a S 201/03 -; AG Strausberg, 12.11.2003 - 23 C 73/03 -; zu der Entscheidungspraxis der Obergerichte vor den BGH Entscheidungen in den Atlanticlux-Fällen vgl. Loritz, VersR 04, 405

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen den Versicherungsnehmer (VN) Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Courtage (Provision) hat, selbst wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird – sofern dies vertraglich vereinbart wurde und die Kündigung nicht auf Widerspruch, Rücktritt oder Widerruf nach VVG beruht. Gleichzeitig bestätigt der BGH, dass der VM den VN umfassend beraten muss und sich nicht durch AGB von dieser Pflicht freizeichnen kann. Im konkreten Fall wurde der VM zur Schadensersatzleistung verurteilt, da er den VN mangelhaft beraten und einen ungeeigneten Nettotarif vermittelt hatte, der zu erheblichen Nachteilen führte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Beklagten (Versicherungsnehmer, VN) die Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision (Courtage) trotz Kündigung des Versicherungsvertrags.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung im Versicherungsmaklervertrag (VMV), wonach die Provision auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags (aus anderen Gründen als Widerspruch, Rücktritt oder Widerruf nach VVG) geschuldet bleibt.
  • Gegenanspruch des VN: Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung durch den VM, da dieser einen ungeeigneten Nettotarif vermittelt und den VN nicht umfassend beraten habe.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch des VM:

    • Der VM hat Ansatz auf die vereinbarte Courtage, auch wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wurde, sofern die Kündigung nicht auf Widerspruch, Rücktritt oder Widerruf nach VVG beruht.
    • Die vertragliche Klausel, die die Provisionspflicht des VN trotz Kündigung aufrechterhält, ist wirksam und verstößt weder gegen §§ 165, 174, 178 VVG i.V.m. § 134 BGB noch gegen AGB-Recht (§§ 3, 9 AGBG a.F. / §§ 305c, 307 BGB).
    • Der "Schicksalsteilungsgrundsatz" (wonach die Provision entfällt, wenn der Versicherungsvertrag endet) gilt nicht, wenn die Parteien dies vertraglich ausgeschlossen haben.
  2. Beratungspflicht des VM:

    • Der VM ist Interessenvertreter des VN und muss diesen umfassend beraten (§§ 93 ff. HGB, st. Rspr. des BGH).
    • Eine Freizeichnung von der Beratungspflicht durch AGB ist unwirksam.
    • Im konkreten Fall hat der VM den VN mangelhaft beraten, da er einen ungeeigneten Nettotarif vermittelt hat, der zu erheblichen Nachteilen (z. B. Verlust alter Lebensversicherungen) führte.
    • Der VN kann Schadensersatz verlangen, mindestens in Höhe der vertraglich vereinbarten Provisionsansprüche, die er aufgrund der mangelhaften Beratung tragen muss.
  3. Sonstiges:

    • Auf den VMV findet deutsches Recht Anwendung (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a, Art. 8 EGVVG), da der VN bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
    • Die Rechtsgrundlage für Provisionsansprüche des VM ist § 652 BGB (Maklervertrag), da der VM als unabhängiger Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) und nicht als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) tätig war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Provisionsanspruch:

  • Die vertragliche Vereinbarung zur Fortzahlung der Provision ist klar und eindeutig formuliert und hält einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht stand.

  • Der Schicksalsteilungsgrundsatz greift nicht ein, weil die Parteien die Provisionspflicht bewusst von der Vertragsdauer entkoppelt haben.

  • Die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den VN beruhte nicht auf einem Widerspruch, Rücktritt oder Widerruf nach VVG, sondern auf anderen Gründen (z. B. Unzufriedenheit mit dem Tarif).

  • Beratungspflichtverletzung:

  • Der VM hat seine Pflicht zur umfassenden Interessenwahrung verletzt, indem er einen ungeeigneten Tarif vermittelte.

  • Die Nachteile für den VN (z. B. Verlust von Versicherungsschutz, finanzielle Einbußen) waren so schwerwiegend, dass der VN bei richtiger Beratung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

  • Der Schaden des VN besteht zumindest in der Belastung mit den Provisionsansprüchen, die er aufgrund der mangelhaften Beratung einging.

  • Rechtliche Einordnung:

  • Der VMV unterliegt deutschem Recht, da der VN in Deutschland ansässig war.

  • Der VM handelt als unabhängiger Makler (§ 652 BGB, §§ 93 ff. HGB) und nicht als gebundener Vertreter des Versicherers.

KI INHALT
Versicherungsmaklervertrag unterliegt deutschem Recht bei inländischem VN. Provisionsansprüche basieren auf § 652 BGB. Courtage bleibt trotz Kündigung fällig, sofern nicht Widerspruch, Rücktritt oder Widerruf vorliegt. Makler muss umfassend beraten, Freizeichnung unwirksam. Mangelhafte Beratung bei ungeeignetem Nettotarif.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 9
STICHWORT
anwendbares Recht
Vertragsstatut
VMV
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Courtage
Courtageanspruch
NORM
§ 93 HGB
§ 652 BGB
§ 165 Abs. 1 VVG
§ 174 Abs. 1 VVG
§ 178 VVG
§ 134 BGB
Art. 229 § 5 EGBGB
§ 3 AGBG
§ 9 AGBG
§ 305 c Abs. 1 BGB
§ 307 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.05.2005
AKTENZEICHEN
III ZR 309/04
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
17.06.2026 17:30:02