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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Coburg, 22.07.2003 - 11 O 950/02 – SMP AG –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Coburg entschied, dass ein Auskunftsvertrag zwischen einem Finanzdienstleister und einem Anleger zustande kommt, wenn ein Anlagevermittler im Namen des Finanzdienstleisters handelt – selbst wenn der Vermittler selbstständig ist. Der Vermittler haftet nicht persönlich für Verletzungen des Auskunftsvertrags.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt Schadensersatz von einem Anlagevermittler und/oder dem vertretenen Finanzdienstleistungsunternehmen wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen im Rahmen eines Auskunftsvertrags. Der Streit dreht sich darum, wer Vertragspartner des Auskunftsvertrags ist und wer für etwaige Fehler haftet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsvertrag ausschließlich zwischen dem Finanzdienstleister und dem Anleger geschlossen wird, wenn der Vermittler im Namen des Finanzdienstleisters auftritt (z. B. durch Vorlegen einer Visitenkarte mit dessen Logo). Der selbstständige Vermittler wird nicht persönlich aus dem Auskunftsvertrag verpflichtet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Auskunftsvertrag entsteht typischerweise zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Anleger, da der Vermittler nur als Stellvertreter handelt.
  • Selbst wenn der Vermittler formal selbstständig ist, kommt der Vertrag mit dem Finanzdienstleister zustande, wenn er sich als dessen Vertreter ausgibt (z. B. durch Logo-Nutzung).
  • Eine persönliche Haftung des Vermittlers scheidet aus, da er nicht selbst Vertragspartner wird.
KI INHALT
Auskunftsvertrag bei Wertpapiervermittlung entsteht zwischen Finanzdienstleister und Anleger, nicht mit dem Vermittler. Selbstständiger Berater handelt im Namen des Finanzdienstleisters, wenn er dessen Logo nutzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
SMP AG
STICHWORT
Vertragspartner eines Anlagevermittlungsvertrages
NORM
§ 164 BGB
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Coburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.07.2003
AKTENZEICHEN
11 O 950/02
ECLI
ECLI:DE:LGCOBUR:2003:0722.11O950.02.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020