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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 179/85

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Erwerber eines Betriebes nicht für Provisionsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer haften muss, die bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind – selbst wenn das provisionspflichtige Geschäft erst nach dem Übergang vom neuen Inhaber ausgeführt wird. Die Haftung bleibt beim ursprünglichen Betriebsveräußerer.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) verlangt vom Betriebserwerber die Zahlung einer Überhangprovision für ein Geschäft, das zwar vom Betriebsveräußerer abgeschlossen, aber erst vom neuen Inhaber ausgeführt wurde. Der Anspruch stützt sich auf das bestehende Provisionsrecht aus dem früheren Arbeitsverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG weist die Klage ab: Der Betriebserwerber haftet nicht für Provisionsansprüche von Arbeitnehmern, die vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind. Die Haftung verbleibt beim Betriebsveräußerer, unabhängig davon, wann das Geschäft ausgeführt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 613a BGB regelt nur die Rechte und Pflichten aus zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen. Ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen ihre Ansprüche beim ursprünglichen Arbeitgeber geltend machen.
  • Eine Ausdehnung der Haftung auf den Erwerber würde die Rechtssicherheit bei Betriebsübergängen gefährden und diese unnötig erschweren.
  • Es gibt keine gesetzliche Grundlage oder praktische Notwendigkeit, den Erwerber für Altverbindlichkeiten haften zu lassen – insbesondere, da keine Annahme besteht, dass er finanziell besser gestellt ist als der Veräußerer.
  • Parallele zu Betriebsrentnern: Wie bei Rentnern, die vor der Veräußerung ausschieden, müssen auch Provisionsansprüche beim Veräußerer geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage: § 613a BGB (Betriebsübergang), ständige Rechtsprechung des BAG.

KI INHALT
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Der Betriebserwerber haftet nicht für Provisionsansprüche bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer, auch wenn das Geschäft erst von ihm ausgeführt wird. Haftung bleibt beim Betriebsveräußerer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
keine Haftung des Betriebserwerbers für Arbeitsverhältnisse vor Betriebsübergang
Betriebserwerber
Betriebsübernahme
Passivlegitimation bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Handlungsgehilfen auf Überhangprovision bei Betriebsübergang
angestellter Reisender
Handlungsgehilfe
FUNDSTELLE
RdA 87, 253
BB 87, 1603
AR-Blattei Betriebsinhaberwechsel, Entscheidung 67
SAE 87, 239
AuR 87, 275
EzA Nr. 60 zu § 613 a BGB
WM 87, 874
ARST 88, 78
NORM
§ 613 a BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 65 HGB
§ 59 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1986
AKTENZEICHEN
3 AZR 179/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019