rkr.; Revision vom BGH unter dem 21.04.1982 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein arbeitsteilig durchgeführter Diebstahl von Schmuck unter Ablenkung des Verkaufspersonals nicht als versicherter Einbruchdiebstahl gilt. Zudem bestätigt es die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer (VN) aufgrund unzureichender Aufklärung durch den Versicherungsvertreter (VV) fälschlich von einem umfangreicheren Versicherungsschutz ausgeht.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN): Fordert Schadensersatz vom Beklagten (VU) aus einem Versicherungsvertrag, da er annimmt, der Diebstahl sei als Einbruchdiebstahl versichert.
- Beklagter (VU): Verweigert die Leistung, da der Diebstahl nicht den vertraglichen Bedingungen (Einbruchdiebstahl) entspreche.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Diebstahl erfüllt nicht den versicherungsrechtlichen Begriff des Einbruchdiebstahls oder gleichgestellter Tatbestände.
- Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU greift, wenn:
- Der VV oder sein Vertreter den VN unzureichend über den Deckungsumfang aufklärt.
- Der VN ohne eigenes Verschulden auf einen weitergehenden Schutz vertraut.
- Der Vertrag wird zugunsten des VN umgestaltet, falls die Voraussetzungen vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Einbruchdiebstahl: Der Diebstahl erfolgte ohne Gewaltanwendung oder Überwindung von Schutzvorkehrungen (z. B. Aufbrechen von Türen/Fenstern).
- Erfüllungshaftung:
- Vertrauensschutz des VN bei fehlerhafter Aufklärung durch den VV.
- Der VN darf sich auf die (falschen) Angaben des VV verlassen, sofern er keine eigene grobe Fahrlässigkeit trifft.
- Die Vertragsauslegung erfolgt dann im Sinne der günstigeren Erklärung des VV.
Offengelassene Frage: Ob die Erfüllungshaftung auch bei Aufklärung durch einen Arbeitnehmer des VU (nicht VV) gilt, wird nicht abschließend geklärt.