Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.11.1992 - IV ZR 218/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 19.06.1991 - 8 U 219/90 -; LG Hamburg, 22.08.1990 - 4/11 O 51/90 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Maklerprovisionsanspruch nach § 652 BGB bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrags (hier: Grundstückskaufvertrag) entsteht – unabhängig von dessen späterer Ausführung oder Beendigung (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Aufhebung). Nur wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam ist, entfällt die Provision. Eine Ausnahme gilt bei einem zeitlich befristeten, bedingungslosen Rücktrittsrecht: Hier entsteht die Provisionspflicht erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, falls nicht zurückgetreten wird.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (Kläger) verlangt Provision vom Auftraggeber (Beklagter) aus einem Maklervertrag (§ 652 BGB).
  • Der Auftraggeber berief sich darauf, dass der Hauptvertrag (Grundstückskauf) durch Rücktritt oder andere Umstände (z. B. Nichterfüllung von Sicherheitenpflichten) nicht erfüllt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Provisionsanspruch des Maklers besteht, sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist.
  • Ausnahmen:
  • Der Hauptvertrag ist von Anfang an unwirksam (z. B. wegen Formmangels).
  • Im Hauptvertrag wurde ein zeitlich befristetes, bedingungsloses Rücktrittsrecht vereinbart: Hier entsteht die Provision erst nach Fristablauf, wenn nicht zurückgetreten wird.
  • Kein Einfluss auf die Provision haben:
  • Rücktritt (gesetzlich, vertraglich mit sachlichen Voraussetzungen oder nachgebildet),
  • einverständliche Aufhebung,
  • nachträgliche Unmöglichkeit oder Kündigung.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 652 Abs. 1 BGB knüpft die Provision allein an das Zustandekommen des Hauptvertrags – nicht an dessen Ausführung (Anders als § 87a Abs. 1 HGB für Handelsvertreter).
  • Ein Rücktrittsrecht beseitigt nur die Leistungspflichten aus dem Vertrag, nicht dessen Wirksamkeit.
  • Bei einem befristeten Rücktrittsrecht ohne Bedingungen fehlt bis zum Fristablauf die endgültige vertragliche Bindung – ähnlich einer aufschiebenden Bedingung. Daher verschiebt sich die Entstehung der Provision.
  • Die Verpflichtung zur Stellung von Bankbürgschaften (als Hauptpflicht) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Hauptvertrag, sondern entsteht erst mit dessen Abschluss. Ihr Ausbleiben kann daher den Provisionsanspruch nicht hindern.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 652 BGB (Maklervertrag), § 87a HGB (Handelsvertreterprovision), §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsrecht).

KI INHALT
Maklerprovision entsteht mit wirksamem Hauptvertrag, nicht mit dessen Ausführung. Rücktritt, Aufhebung oder Unmöglichkeit berühren den Anspruch nicht, außer bei zeitlich befristetem Rücktrittsrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtage bei Nichtausführung des vermittelten Hauptvertrages
Wegfall der Leistungspflicht
Hauptvertrag
zeitlich befristetes Rücktrittsrecht
Makler
NORM
§ 652 BGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1992
AKTENZEICHEN
IV ZR 218/91
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
21.07.2026 08:19:51