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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 24.10.2002 - 9 U 49/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Konstanz, 31.01.2002 - 4 O 500/00 -

n. rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Kapitalanlagevermittler haften kann, wenn er den Anlageinteressenten nicht auf Widersprüche und Unklarheiten im Anlagekonzept hinweist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Kapitalanlagevermittler (Beklagter) wegen unterlassener Aufklärung über Widersprüche und Unklarheiten im Anlagekonzept. Der Anspruch stützt sich auf eine mögliche Pflichtverletzung des Vermittlers aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Kapitalanlagevermittler haftet, wenn er es unterlässt, den Anlageinteressenten auf Widersprüche und Unklarheiten im Anlagekonzept hinzuweisen. Der Vermittler muss den Anleger über solche Mängel aufklären, um ihm eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kapitalanlagevermittler eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlageinteressenten hat. Diese Pflicht umfasst auch den Hinweis auf Widersprüche und Unklarheiten im Anlagekonzept, da diese für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung sein können. Unterlässt der Vermittler diese Aufklärung, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

KI INHALT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers bei unterlassener Aufklärung über Widersprüche und Unklarheiten im Anlagekonzept.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Kapitalvermittlers
NORM
§ 476 BGB a.F.
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.2002
AKTENZEICHEN
9 U 49/02
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2002:1024.9U49.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
23.10.2020