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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Berlin entscheidet, dass ein vertraglicher Anspruch eines Handelsvertreters (HV) gegen den Unternehmer, der erst bei Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig wird (z. B. ein mit einem Ausgleichsanspruch verrechenbarer Anspruch), bereits mit Vertragsschluss in der Bilanz aktiviert werden muss. Die steuerliche Tarifbegünstigung für Gewinne aus dem Ausgleichsanspruch ist erst bei Beendigung des Vertreterverhältnisses nach § 4 Abs. 2 StAnpG möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat gegen den Unternehmer einen vertraglich begründeten Anspruch, der erst bei Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig wird. Dieser Anspruch soll ggf. mit einem etwaigen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB verrechnet werden. Streitig ist, ob dieser Anspruch bereits bei Vertragsschluss bilanzierungsfähig ist und wann die steuerliche Tarifbegünstigung für den AA greift.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Berlin entscheidet:
- Der Anspruch des HV ist mit Vertragsschluss aktivierungspflichtig, auch wenn er erst später fällig wird.
- Die Tarifbegünstigung für Gewinne aus dem AA kann erst bei Beendigung des Vertreterverhältnisses nach § 4 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) gewährt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Aktivierungspflicht: Der Anspruch entsteht bereits mit dem Vertragsschluss als rechtlich gesicherter Anspruch, auch wenn die Fälligkeit erst später eintritt. Daher muss er in der Bilanz des HV als Vermögensposten ausgewiesen werden.
- Tarifbegünstigung: Die Begünstigung ist an die tatsächliche Realisierung des AA geknüpft, die erst mit Beendigung des Vertreterverhältnisses eintritt. Eine vorzeitige Berücksichtigung scheidet daher aus. § 4 Abs. 2 StAnpG sieht vor, dass die Begünstigung erst in diesem Zeitpunkt greift.