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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 06.11.1969 - 8 U 96/67

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied am 06.11.1969 (8 U 96/67), dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn die Beteiligten durch eine nur formell gewollte Vertragsgestaltung bewusst öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier: VO Pr 52/50 über Provisionen in der Kfz-Versicherung) umgehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Vertrags im Bereich der Kfz-Versicherung, bei dem die Beteiligten durch eine formale Vertragsgestaltung die öffentlich-rechtliche VO Pr 52/50 (Regelung zu Provisionen) umgehen wollten. Ein Beteiligter (vermutlich Versicherer oder Vermittler) begehrte die Anerkennung des Vertrags, während der andere die Nichtigkeit wegen Gesetzesumgehung geltend machte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf erklärte das Rechtsgeschäft für nichtig, da die Beteiligten bewusst gegen die VO Pr 52/50 verstoßen hatten, indem sie den Vertrag nur formell so gestalteten, um die Vorschriften zu umgehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz, dass Gesetzesumgehungen durch scheinbare Vertragsgestaltungen unwirksam sind. Eine nur formelle Einhaltung der Vorschriften, während der tatsächliche Zweck die Umgehung ist, führe zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Die VO Pr 52/50 als öffentlich-rechtliche Norm sei zwingend, und ihre bewusste Umgehung sei rechtlich nicht hinnehmbar.

KI INHALT
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn sich die Beteiligten bewusst über öffentlich-rechtliche Vorschriften hinwegsetzen, indem sie eine nur formell gewollte Vertragsgestaltung wählen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nichtigkeit einer Provisionsabrede
FUNDSTELLE
VersR 70, 736 LS
Juris Nr. KSRE098770584 LS
NORM
§ 134 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1969
AKTENZEICHEN
8 U 96/67
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG