n. rkr.; nachgehend BFH, 23.03.2005 - III R 17/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Nürnberg entscheidet, dass Büroräume im Untergeschoss eines selbstgenutzten Wohnhauses als häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gelten, wenn sie nicht baulich vom Wohnbereich getrennt sind und funktional/ausstattungsmäßig einem typischen häuslichen Arbeitszimmer entsprechen. Für einen im Außendienst tätigen Versicherungsvertreter ist ein solches Zimmer jedoch nicht der Mittelpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit.
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Versicherungsvertreter begehrt die steuerliche Anerkennung seiner Büroräume im eigenen Haus als häusliches Arbeitszimmer (mit entsprechenden Abzugsmöglichkeiten) gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Das Finanzamt verweigert dies vermutlich mit der Begründung, es handele sich um ein betriebsnotwendiges Büro.
b) Entscheidung des Gerichts: Das FG Nürnberg qualifiziert die Räume als häusliches Arbeitszimmer, da sie nicht hinreichend baulich vom Wohnbereich abgeschlossen sind und dem typischen Bild eines solchen Zimmers entsprechen. Gleichzeitig stellt es klar, dass für einen Außendienstler ein solches Zimmer regelmäßig nicht der Mittelpunkt seiner Tätigkeit ist.
c) Begründung:
- Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer: Fehlende bauliche Trennung und funktionale/ausstattungsmäßige Übereinstimmung mit einem typischen Arbeitszimmer im Wohnbereich.
- Kein Mittelpunkt der Tätigkeit: Bei Außendienstlern liegt der Schwerpunkt der Arbeit außerhalb des Büros (z. B. bei Kundenbesuchen), daher ist das Zimmer nicht zentral für die unternehmerische Tätigkeit.