vgl. dazu BFH 26.11.1975 - IR 44/74
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Frage, ob im Gewinn einer Personengesellschaft eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) enthalten ist, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 215 AO (Abgabenordnung) zu klären ist. Fehlen solche Feststellungen, kann ein Ergänzungsbescheid gemäß § 216 Abs. 2 AO erlassen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Eine Personengesellschaft (Steuerpflichtige) und das Finanzamt.
- Streitgegenstand: Ob eine im Gewinn der Personengesellschaft enthaltene Entschädigung als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 24 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.
- Rechtliche Grundlage: § 24 Nr. 1 EStG (Entschädigungen als Einkünfte), § 215 AO (einheitliche Gewinnfeststellung), § 216 Abs. 2 AO (Ergänzungsbescheid).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Prüfung, ob eine Entschädigung im Gewinn enthalten ist, im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 215 AO) zu erfolgen hat. Falls diese Prüfung im ursprünglichen Verfahren unterblieben ist, kann das Finanzamt einen Ergänzungsbescheid (§ 216 Abs. 2 AO) erlassen, um die Steuerlast nachträglich anzupassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Verfahrensrechtliche Zuständigkeit: Die Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft – einschließlich der darin enthaltenen Entschädigungen – obliegt dem Gewinnfeststellungsverfahren (§ 215 AO). Dies gilt analog zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen (Verweis auf BFH-Urteil vom 10.09.1957).
- Nachholende Korrektur: Wenn die Feststellung im ursprünglichen Verfahren versäumt wurde, ermöglicht § 216 Abs. 2 AO die nachträgliche Ergänzung durch einen Bescheid, um steuerliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
Kernaussage: Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen im Gewinn einer Personengesellschaft muss im Gewinnfeststellungsverfahren geklärt werden. Bei Versäumnis ist ein Ergänzungsbescheid zulässig.