Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das AG München entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht verpflichtet ist, über jeden Kundenbesuch schriftlich zu berichten, da dies mit seiner freien Gestaltungsmöglichkeit (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB) unvereinbar ist. Eine solche Weisung des Unternehmers (U) stellt keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Unternehmer (U) verlangte von seinem Handelsvertreter (HV) aufgrund einer Weisung, schriftliche Berichte über jeden Kundenbesuch zu erstatten. Der HV weigerte sich, woraufhin der U den HVV fristlos kündigte. Der HV klagte gegen die Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht urteilte, dass der HV nicht verpflichtet ist, schriftliche Besuchsberichte zu erstellen. Die Nichtbefolgung einer solchen Weisung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des HVV nach § 89a HGB.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Pflicht des HV, dem U Nachrichten zu geben (§ 86 Abs. 2, 1. HS HGB), umfasst keine schriftliche Dokumentation jedes Kundenbesuchs. Mündliche Mitteilungen über Marktbeobachtungen (z. B. Absatzlage) reichen aus.
- Weisungen des U dürfen nur bestehende Pflichten konkretisieren, nicht aber neue Verpflichtungen begründen. Eine Pflicht zur schriftlichen Berichterstattung über alle Kundenbesuche ist mit der freien Gestaltungsmöglichkeit des HV (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB) unvereinbar.
- Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nur bei groben Vertragsverstößen vor, die dem U das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Die Weigerung, schriftliche Berichte zu erstellen, stellt keinen solchen Verstoß dar.