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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 22.07.1965 - IV 115/63 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass bei der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 I EStG die Steuerbelastung zugrunde zu legen ist, die sich bei Anwendung des normalen Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen ergibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige begehrt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 I EStG. Streitig ist, wie die Steuerbelastung für die Berechnung dieses ermäßigten Satzes zu ermitteln ist. Der Steuerpflichtige und das Finanzamt streiten darüber, ob die Berechnung auf Basis des normalen Tarifs oder einer anderen Methode erfolgen soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass für die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes die Steuerbelastung maßgeblich ist, die sich bei Anwendung des normalen Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen ergibt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 34 I EStG. Die Norm sieht vor, dass der ermäßigte Steuersatz auf Basis der regulären Steuerbelastung zu berechnen ist. Eine abweichende Berechnungsmethode wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Die Systematik der Einkommensteuer erfordert, dass der normale Tarif als Referenzpunkt für die Ermittlung der Ermäßigung dient.

KI INHALT
Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 I: Maßgeblich ist die Steuerbelastung bei Anwendung des normalen Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berechnung des ermäßigten Steuersatzes
ermäßigter Steuersatz
FUNDSTELLE
BStBl. III 65, 555
NORM
§ 34 Abs. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.07.1965
AKTENZEICHEN
IV 115/63 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012