vgl. aber LG Wuppertal, 11.01.1955
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bielefeld entschied am 12.08.1954 (Az. 8 OH 5/54), dass ein Ausgleichsanspruch (AA) für einen Handelsvertreter dann nicht besteht, wenn der Umsatz in seinem Vertretungsgebiet in den letzten Vertragsjahren auf einen Bruchteil des ursprünglichen Umsatzes gesunken ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter verlangt von seinem Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung (vermutlich § 89b HGB), die einen Ausgleich für den Aufbau und die Pflege von Kundenbeziehungen vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt, weil der Umsatz im Vertretungsgebiet des Handelsvertreters in den letzten Vertragsjahren erheblich zurückgegangen war – konkret auf einen Bruchteil des ursprünglichen Umsatzes.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer dauerhafte Vorteile durch den Aufbau oder die Erhaltung von Kundenbeziehungen verschafft hat. Ein erheblicher Umsatzrückgang in den letzten Jahren zeigt jedoch, dass der Vertreter keine nachhaltige Kundenbindung mehr aufrechterhalten konnte. Daher fehlt die Grundlage für den Anspruch.