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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 09.10.2003 - V R 5/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Brandenburg 1 K 598/01, EFG 03, 492

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG nur vorliegt, wenn der Vermittler direkt für eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) als eigenständiger Mittler tätig wird und hierfür von dieser Partei vergütet wird. Erbringt der Vermittler seine Leistung hingegen für einen Dritten (z. B. einen Untervertreter), der selbst mit der Vermittlung beauftragt ist, scheidet die Steuerbefreiung aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) begehrt die Steuerbefreiung für seine Tätigkeit als Kreditvermittler nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG. Er ist nicht direkt für eine Partei des Kreditvertrags (Bank oder Kreditnehmer) tätig, sondern für ein Drittunternehmen, das seinerseits von einem Kreditnehmer mit der Vermittlung beauftragt wurde. Der U fragt sich, ob seine Leistungen dennoch als steuerfreie Kreditvermittlung anzusehen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Steuerbefreiung. Eine steuerfreie Kreditvermittlung setze voraus, dass der leistende Unternehmer unmittelbar für eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) als selbständiger Vermittler auftritt und von dieser für seine Mittlertätigkeit vergütet wird. Erbringe der Unternehmer seine Leistung hingegen für einen Dritten (z. B. einen Untervertreter), der selbst mit der Vermittlung beauftragt ist, liege keine steuerfreie Kreditvermittlung vor.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 8 lit. a UStG: Die nationale Vorschrift setze Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) um, wonach die "Gewährung und Vermittlung von Krediten" steuerfrei seien. Der Begriff der "Vermittlung" sei dabei autonom nach EU-Recht auszulegen.

  2. Autonome Definition der Vermittlung nach EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH habe klargestellt (u. a. in CSC Financial Services), dass eine Vermittlungstätigkeit vorliege, wenn eine Mittelsperson für eine Vertragspartei tätig werde, ohne selbst Partei des Vertrages zu sein. Die Tätigkeit bestehe darin, den Vertragsschluss zwischen den Parteien zu ermöglichen (z. B. durch Kontaktaufnahme oder Verhandlungen). Nicht ausreichend sei es, wenn der Unternehmer im Auftrag eines Dritten nur technische oder administrative Aufgaben (z. B. Informationserteilung oder Antragsbearbeitung) übernehme, ohne selbst als Vermittler zwischen den Vertragsparteien aufzutreten.

  3. Keine Anwendung der bürgerlichrechtlichen Definition: Die frühere Rechtsprechung des BFH, die den Begriff der Vermittlung nach § 652 BGB (Maklervertrag) ausgelegt habe, sei mit der EU-Rechtsprechung nicht vereinbar und werde aufgegeben.

  4. Keine Steuerbefreiung für Untervertreter: Da der U im vorliegenden Fall nicht für eine Partei des Kreditvertrags, sondern für ein Drittunternehmen (den Hauptvermittler) tätig werde, fehle es an der direkten Vermittlungsbeziehung zu den Vertragsparteien. Seine Leistungen seien daher nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG.


Kernaussage: Die Steuerbefreiung für Kreditvermittlungen setzt voraus, dass der Vermittler unmittelbar für eine Vertragspartei (Bank oder Kreditnehmer) als eigenständiger Mittler handelt. Eine bloße Unterstützung eines Dritten (z. B. Untervertreters) reicht nicht aus.

KI INHALT
Steuerfreie Kreditvermittlung erfordert eigenständige Mittlertätigkeit für Kreditgeber oder -nehmer mit entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag. Leistungen an Dritte erfüllen nicht § 4 Nr. 8 lit. a UStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit einer Kreditvermittlungsprovision
Kreditvermittlung
Begriff der Vermittlung
Unterprovisionen
Unterprovision
NORM
§ 4 Nr. 8 lit. a UStG 1993
Abschn. 57 Abs. 8 UStR
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.2003
AKTENZEICHEN
V R 5/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
17.08.2026 12:12:42