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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Schleswig, 14.09.1977 - IV 42/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch FG Schleswig, 27.06.1990 LS 1; Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 2161

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Schleswig hat entschieden, dass die Übertragung eines Versicherungsbestandes (Inkasso) zwischen Generalagenten nicht steuerfrei ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Generalagent (Kläger) begehrt die Steuerfreiheit für die Übertragung eines Versicherungsbestandes (Inkasso) an einen anderen Generalagenten. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass eine solche Übertragung nach seiner Auffassung steuerlich begünstigt sein sollte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Schleswig (Urteil vom 14.09.1977 – IV 42/76) hat die Steuerfreiheit abgelehnt und festgestellt, dass die Übertragung des Versicherungsbestandes der Steuerpflicht unterliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Übertragung eines Versicherungsbestandes zwischen Generalagenten keine steuerfreie Leistung darstellt. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage oder Ausnahmevorschrift, die eine solche Befreiung rechtfertigen würde. Die Übertragung sei vielmehr als entgeltliche Leistung einzustufen, die der Umsatzsteuer unterliege.

KI INHALT
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch Generalagenten ist nicht steuerfrei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit einer Zahlung für eine Bestandsübertragung
FUNDSTELLE
VersR 78, 359
EFG 78, 49
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 1967
REDAKTION
GERICHT
FG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.09.1977
AKTENZEICHEN
IV 42/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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