vgl. dazu auch FG Schleswig, 27.06.1990 LS 1; Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 2161
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Schleswig hat entschieden, dass die Übertragung eines Versicherungsbestandes (Inkasso) zwischen Generalagenten nicht steuerfrei ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Generalagent (Kläger) begehrt die Steuerfreiheit für die Übertragung eines Versicherungsbestandes (Inkasso) an einen anderen Generalagenten. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass eine solche Übertragung nach seiner Auffassung steuerlich begünstigt sein sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Schleswig (Urteil vom 14.09.1977 – IV 42/76) hat die Steuerfreiheit abgelehnt und festgestellt, dass die Übertragung des Versicherungsbestandes der Steuerpflicht unterliegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Übertragung eines Versicherungsbestandes zwischen Generalagenten keine steuerfreie Leistung darstellt. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage oder Ausnahmevorschrift, die eine solche Befreiung rechtfertigen würde. Die Übertragung sei vielmehr als entgeltliche Leistung einzustufen, die der Umsatzsteuer unterliege.